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   BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11   

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https://dejure.org/2011,4267
BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4267)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4267)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 (https://dejure.org/2011,4267)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Erdrosselung; Vergnügungssteuer; Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Besteuerung von Geldspielgeräten; erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes; Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten i.R.d. Erhebung einer Vergnügungssteuer durch Ermittlung der Ertragslage von Spielautomatenbetreibern

  • rewis.io

    Besteuerung von Geldspielgeräten; erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes; Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten

  • ra.de
  • rewis.io

    Besteuerung von Geldspielgeräten; erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes; Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpielV § 12 Abs. 2 Buchst. d
    Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Spielautomaten i.R.d. Erhebung einer Vergnügungssteuer durch Ermittlung der Ertragslage von Spielautomatenbetreibern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 38
  • DVBl 2012, 58
  • DÖV 2012, 486
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11
    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (im Anschluss an Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.).

    Die Beschwerde sieht die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367) aufgestellten Grundsätzen jegliche Sachaufklärung im Hinblick auf.

    Die Beschwerde zeigt keinen Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) auf, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 46).

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz darin erkennen will, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht mit der Frage der Besteuerungsgleichheit im Hinblick auf die Erfassung von Gewinnen im Geldspeicher und im Punktespeicher befasst hat, legt die Beschwerde ebenfalls keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) dar, von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein könnte.

    Sollte das Oberverwaltungsgericht abweichend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (a.a.O. Rn. 26) davon ausgegangen sein, der Maßstab des "Einspielergebnisses" könne auch dann ohne Verletzung der Besteuerungsgleichheit anstelle des den Vergnügungsaufwand genauer abbildenden Maßstabs des "Spieleinsatzes" gewählt werden, wenn es hierfür keine Gründe der Verwaltungspraktikabilität gebe, so beruht das angefochtene Urteil darauf jedenfalls nicht.

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f. und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f. und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    52 e) Stellt das eingeholte Sachverständigengutachten somit für den Betrachtungszeitraum die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer der Beklagten auf Geldspielgeräte schlüssig und nachvollziehbar fest, kommt es auf die sonst grundsätzlich als wesentliches Indiz für eine fehlende Erdrosselungswirkung berücksichtigungsfähige positive Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte im Stadtgebiet seit Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten am 1. Oktober 2006 (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46; Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 ff.; OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 93 ff.) nicht an.
  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend sind, um repräsentative Aussagen zu den Auswirkungen auf die Automatenaufsteller treffen zu können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 53 Rn. 7).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - juris Rn. 7).
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